Einkommensteuern

Wie das Amen in der Kirche.
Die Einkommensteuer ist für den deutschen Staat eine der aufkommensstärksten Einnahmequellen – und eine echte wirtschaftliche Belastung für viele Menschen. Sie führt daher oft zu Diskussionen mit dem Fiskus über die steuerliche Anerkennung verschiedener Aspekte. 

Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiches Wissen und Erfahrung in der Behandlung von Einkommensteuerfragen. Wir sind spezialisiert auf Steuergestaltungen zur Unternehmer-Einkommensteuer und können Sie bei Fragen des Internationalen Steuerrechts fundiert beraten. Gerade weil das Thema so vielschichtig ist, wollen wir hier einen detaillierten Überblick über die wesentlichen Aspekte der Einkommensteuer in Deutschland geben. 

Grundlagen

Bei der Einkommensteuer handelt es sich um eine direkte Steuer, die auf das Einkommen von natürlichen Personen erhoben wird. Die Berechnung erfolgt nach dem Progressionsprinzip, das heißt der Steuersatz steigt mit zunehmendem Einkommen. Grundsätzlich sind alle Personen, die Einkünfte erhalten, einkommensteuerpflichtig. Das sind typischerweise Arbeitnehmer, aber auch Selbstständige, Rentner und Kapitalanleger. Beim Steuersystem handelt es sich um ein universelles Prinzip, das Totalitätsprinzip, wonach alle Personen ihr gesamtes disponibles Einkommen versteuern müssen. Der progressive Steuertarif basiert auf der Umverteilungsgerechtigkeit, wobei Personen mit höherem Einkommen einen höheren Steuersatz zahlen. Die Umsatzsteuer ist eine ergiebige und anpassungsfähige Steuerquelle. Sie wird auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen erhoben.  

Berechnung der Einkommensteuer

Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen, welches sich aus verschiedenen Einkunftsarten, wie unter anderem aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einnahmen aus Gewerbebetrieb, zusammensetzt. Hiervon können bestimmte Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben abgezogen werden. Anschließend ergibt sich die Bemessungsgrundlage auf, die der individuelle Steuersatz angewendet wird. 

Besonderheiten

Die Steuergesetzgebung ist äußert komplex und unterliegt ständigen Änderungen. Die Änderungen können sich auf Tarife, Freibeträge, Abzugsfähigkeit von Ausgaben und weitere steuerliche Aspekte beziehen. Es gibt eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen und Ausnahmen, die individuell berücksichtigt werden müssen. Eine sorgfältige Steuerberatung ist daher unerlässlich, um steuerliche Risiken zu minimieren und das Potential der Steueroptimierung voll ausschöpfen zu können. 

Steuerpflicht

Gemäß § 1 EStG sind natürliche Personen das Steuersubjekt und der Steuerschuldner. Diese Pflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod, wobei Faktoren wie Geschäftsfähigkeit, Staatsangehörigkeit und gewöhnlicher Aufenthalt keine Rolle spielen. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit dienen lediglich als Kriterien für die Art der Einkommensteuerpflicht.

Die internationale Abgrenzung der Steuerpflicht erfolgt nach dem Wohnsitzprinzip. Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind hingegen nur beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen wird das Welteinkommen besteuert, unabhängig davon, wo es erwirtschaftet wurde. Beschränkt einkommensteuerpflichtige Personen unterliegen hingegen dem Territorialitätsprinzip, wonach nur die inländischen Einkünfte ohne private Abzüge und Ehegattensplittung besteuert werden.

Bemessungsgrundlage

Gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet das zu versteuernde Einkommen die Grundlage für die Einkommensteuer. Dieses Einkommen, auch bekannt als verfügbares Einkommen, wird als Maßstab für die objektive und subjektive Leistungsfähigkeit verwendet. 

Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die objektive Leistungsfähigkeit anhand der Erfassung des Erwerbseinkommens in der "Summe der Einkünfte" ermittelt, die idealerweise das gesamte erwirtschaftete Einkommen umfasst. Anschließend werden private Abzüge vorgenommen, um die subjektive Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, wobei die individuellen Umstände des Steuerpflichtigen einfließen. 

Das Ergebnis dieser Berechnungen bildet das zu versteuernde Einkommen, das als Grundlage für die Einkommensteuer dient.

Bestimmung steuerlicher Einkünfte

Die Bestimmung des steuerpflichtigen Einkommens erfolgt gemäß § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als das zu versteuernde Einkommen, das als verfügbares Einkommen fungiert und als Indikator für die objektive und subjektive Leistungsfähigkeit gilt. 

Diese Bestimmung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird das Erwerbseinkommen durch die "Summe der Einkünfte" gemäß § 2 Abs. 3 EStG erfasst, um die objektive Leistungsfähigkeit zu messen. Dabei werden bestimmte Steuervergünstigungen gemäß §§ 13 Abs. 3, 24a, 24b EStG berücksichtigt, um den "Gesamtbetrag der Einkünfte" zu ermitteln.

Im Anschluss werden private Abzüge gemäß § 2 Abs. 4 und 5 EStG vorgenommen, um die subjektive Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, wobei persönliche Umstände des Steuerpflichtigen einfließen. Zu diesen Abzügen zählen unter anderem Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und andere Abzugsbeträge. Das Ergebnis dieser Berechnungen bildet das zu versteuernde Einkommen, das als Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer dient.

Persönliche Zurechnung von Einkünften

Die persönliche Zurechnung von Einkünften ist ein grundlegender Aspekt der Einkommensbesteuerung gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG). Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG müssen die Einkünfte einer natürlichen Person zugewiesen werden, da die Einkommensteuer als Personensteuer konzipiert ist und die individuelle Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen besteuert. Die Ermittlung der Einkünfte erfolgt somit unter Berücksichtigung individueller Umstände. 

Jede Einnahme und jede Ausgabe, die in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, muss das Einkommen des Steuerpflichtigen entweder mindern oder erhöhen, was bedeutet, dass sie ihm persönlich zugeschrieben werden muss. Demnach dürfen bei der Ermittlung von Gewinn oder Überschuss nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen persönlich zuzuordnen sind. 

Die persönliche Zurechnung ist daher von entscheidender Bedeutung für die korrekte Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und gewährleistet, dass die Besteuerung entsprechend der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgt.

Ermittlung der Einkünfte

Die Ermittlung der Einkünfte gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) basiert auf den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 des EStG. Diese Regelungen legen fest, dass die Einkünfte der Person zugeordnet werden müssen, die sie erwirtschaftet hat. Somit ist die Zuordnung der Einkünfte personenbezogen und folgt dem Veranlassungsprinzip, das darauf abzielt, wer die maßgeblichen Einkünfte generiert hat. Die Einkunftserzielung ist eng mit der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 13 bis 24 EStG verbunden.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Einkünfte demjenigen zuzurechnen sind, der die Leistung am Markt erbringt und das Erwerbseinkommen erwirtschaftet. Diese Verknüpfung zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht wird durch die persönliche Zurechnung hergestellt, was sicherstellt, dass die Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt.

Während der Ermittlung der Einkünfte dürfen nur diejenigen Einnahmen und Aufwendungen berücksichtigt werden, die dem Steuerpflichtigen persönlich zuzuordnen sind. Dies bedeutet, dass bei der Berechnung von Gewinn oder Überschuss nur solche Einnahmen und Ausgaben einfließen sollten, die tatsächlich durch den Steuerpflichtigen verursacht wurden und ihm wirtschaftlich zugeordnet werden können.

Insgesamt werden die Einkünfte in der Einkommensteuer einer natürlichen Person zugeordnet, die die Tatbestände der Einkünfteerzielung gemäß den §§ 13 bis 24 EStG erfüllt hat, wobei nur die dem Steuerpflichtigen persönlich zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden.

Einkunftsarten

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen sieben Einkunftsarten der Einkommensteuer. Diese umfassen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG, Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. 

Diese Einkunftsarten sind abschließend definiert und bilden die Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens. Die Zuordnung der Einkünfte zu den jeweiligen Einkunftsarten erfolgt anhand der spezifischen Tatbestandsmerkmale der §§ 13 bis 24 EStG. Die Summe der Einkünfte ergibt sich aus der Addition der positiven und negativen Einkünfte aus diesen Einkunftsarten, wobei Verluste berücksichtigt und mit positiven Einkünften verrechnet werden können. 

Die Einkünftequalifikation bestimmt, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit fällt, und ist für die steuerliche Behandlung entscheidend.

Gewinneinkünfte

Die Gewinneinkünfte, die in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, setzen sich aus Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 EStG, aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG und aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG zusammen. Diese drei Einkunftsarten werden als Gewinneinkünfte bezeichnet, wobei der Gewinn die Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer bildet.

Die Gewinnermittlung erfolgt gemäß den Vorschriften der §§ 4 und 5 EStG. Grundsätzlich wird zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG unterschieden. Für Gewerbetreibende ist die Gewinnermittlung nach § 5 EStG maßgeblich, welche eine Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vorsieht.

Die Summe der Gewinneinkünfte wird zusammen mit den Überschusseinkünften und den sonstigen Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG ermittelt. Negative Einkünfte können mit positiven Einkünften verrechnet werden, was dazu führt, dass sich die steuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend verringert oder erhöht.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind ein Bestandteil der Gewinneinkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und werden gemäß den Vorschriften der §§ 13, 13a und 14 des EStG ermittelt. Diese Einkünfte setzen sich aus dem laufenden Gewinn aus der Bewirtschaftung sowie aus Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen daran zusammen.

Die Gewinnermittlung erfolgt entweder durch den Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des EStG oder durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 des EStG. Für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ist die Gewinnermittlung in § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 1 des EStG geregelt, während § 13a des EStG die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für nicht buchführungspflichtige Betriebe regelt.

Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs unterliegen besonderen Regelungen gemäß den §§ 14, 16 und 34 des EStG, die eine begünstigte Besteuerung ermöglichen. Die Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft von anderen Einkunftsarten erfolgt durch die Aufzählung möglicher Betriebsformen in § 13 Abs. 1 und 2 des EStG sowie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählen zu den Gewinneinkünften gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und umfassen alle Einkünfte, die aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr entstehen, sofern diese Betätigung nicht als Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit oder eine andere Einkunftsart qualifiziert wird. Die Gewinnermittlung erfolgt nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7i des EStG.

Für Gewerbetreibende, die buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen, erfolgt die Gewinnermittlung durch den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des EStG. Hierbei wird der Gewinn als Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens am Ende des Wirtschaftsjahres gegenüber dem Betriebsvermögen am Anfang des Wirtschaftsjahres, korrigiert um Einlagen und Entnahmen, ermittelt.

Gewerbetreibende, die weder buchführungspflichtig sind noch freiwillig Bücher führen, können den Gewinn alternativ durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 des EStG ermitteln. Dabei werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt, und der Gewinn ergibt sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. Diese Gewinne werden nach § 16 des EStG ermittelt und können unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 16 und 34 des EStG begünstigt besteuert werden. Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der Land- und Forstwirtschaft erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Entscheidend ist hierbei die Art der Betätigung und nicht die Rechtsform des Unternehmens.

Überschusseinkünfte

Die Überschusseinkünfte im Einkommensteuerrecht umfassen jene Einkunftsarten, bei denen der steuerliche Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt wird. Gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden Einkünfte in Gewinneinkünfte und Überschusseinkünfte unterteilt. Während die Gewinneinkünfte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit umfassen und nach den Vorschriften der §§ 4–7i und 13a des EStG ermittelt werden, zählen zu den Überschusseinkünften die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des EStG.

Die Ermittlung der Überschusseinkünfte erfolgt durch die Differenz zwischen den erzielten Einnahmen und den Werbungskosten, die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden beispielsweise die Bruttoarbeitslöhne als Einnahmen angesetzt und die damit verbundenen Werbungskosten abgezogen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden die Einnahmen aus Zinsen, Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen erfasst und um die Werbungskosten reduziert. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werden die Mieteinnahmen den damit verbundenen Ausgaben gegenübergestellt.
Für die Einkommensteuererklärung müssen Steuerzahler ihre Überschusseinkünfte entsprechend deklarieren, wobei die Einnahmen und die abzugsfähigen Werbungskosten jeweils in den entsprechenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung anzugeben sind.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Überschusseinkünfte qualifiziert. Sie ergeben sich aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Einnahmen umfassen alle Bezüge und Vorteile, die aus einem Dienstverhältnis resultieren, wobei bestimmte Einnahmen nach §§ 3 und 3c des EStG steuerfrei sein können. Pauschal versteuerte Einnahmen nach §§ 40–40c des EStG bleiben bei der Veranlagung außer Betracht. Für geldwerte Vorteile existieren spezielle Bewertungsvorschriften, insbesondere nach §§ 8 Abs. 2, Abs. 3 und 19a Abs. 2 des EStG.

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des EStG alle Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, in deren Zusammenhang sie erwachsen sind. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die nach § 12 Nr. 1 des EStG die private Lebensführung betreffen.
Bei der Einkommensteuererklärung müssen Steuerzahler ihre Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und die damit verbundenen Werbungskosten in der Anlage N angeben. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer in dieser Einkunftsart.

Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Abgeltungssteuer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Einkommensteuer und werden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Die Werbungskosten sind grundsätzlich durch den Sparer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 des EStG abgegolten, es sei denn, es werden höhere Werbungskosten nachgewiesen. Die Abgeltungssteuer gemäß § 32d des EStG erfasst die Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem Steuersatz von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Steuer wird in der Regel durch den Kapitalertragsteuerabzug an der Quelle erhoben.

Bei der Einkommensteuererklärung sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann anzugeben, wenn sie erklärungspflichtig sind, wie es nach § 32d Abs. 2 oder 3 des EStG der Fall sein kann, oder wenn sie freiwillig erklärt werden, wie es in § 32d Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und 6 des EStG geregelt ist. Dies ist insbesondere relevant, wenn der individuelle Steuersatz des Steuerpflichtigen unter dem Abgeltungssteuersatz liegt und eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des EStG beantragt wird, oder wenn ausländische Kapitalerträge vorliegen, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben.

In der Einkommensteuererklärung sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Anlage KAP einzutragen. Dabei sind die Einnahmen und die abziehbaren Werbungskosten bzw. der Sparer-Pauschbetrag anzugeben. Der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer in dieser Einkunftsart, sofern nicht bereits die Abgeltungssteuer entrichtet wurde.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Überschusseinkünfte qualifiziert. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des EStG werden diese Einkünfte durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Werbungskosten umfassen alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Dazu gehören beispielsweise Abschreibungen, Zinsen für Darlehen, die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommen wurden, sowie Kosten für Reparaturen und Instandhaltung.

In der Einkommensteuererklärung müssen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Anlage V angegeben werden. Der Steuerpflichtige erfasst die Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung und die dazugehörigen Werbungskosten. Sollten die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, ergibt sich ein Verlust, der mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, sondern im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert werden. Der Steuerpflichtige kann jedoch für bestimmte Werbungskosten Pauschbeträge in Anspruch nehmen, sofern er nicht höhere tatsächliche Werbungskosten nachweist.

Zusammenfassend sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Dabei sind die individuellen Werbungskosten zu berücksichtigen, um die steuerliche Bemessungsgrundlage korrekt zu ermitteln.

Wiederkehrende Bezüge

Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, wie sie in § 22 Nr. 1 EStG definiert sind, unterliegen nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG. Wiederkehrende Bezüge werden gemäß § 22 EStG behandelt, wobei das Prinzip der Überschusseinkünfte gilt, ähnlich wie bei anderen Einkunftsarten. 

Zusammenfassend sind die Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen in der Einkommensteuererklärung nach den Grundsätzen der Überschusseinkünfte zu behandeln, unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des § 22 EStG. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden gemäß den Regelungen des § 21 EStG ermittelt und müssen in der entsprechenden Anlage der Steuererklärung angegeben werden.

Einkünfte aus sonstigen Leistungen

Gemäß § 22 Nr. 1 EStG werden Einkünfte aus sonstigen Leistungen den sonstigen Einkünften zugeordnet, sofern sie keiner der anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG zugeordnet sind. Auch Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen oder aus der Vermietung beweglicher Gegenstände fallen unter § 22 Nr. 3 EStG und werden als sonstige Einkünfte erfasst. Die Einkünfte aus sonstigen Leistungen werden wie die anderen Einkunftsarten ermittelt, indem der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten berechnet wird, wie in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG festgelegt.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr gilt. Liegen die Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände unter dieser Grenze, sind sie nicht einkommensteuerpflichtig. Wenn jedoch die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen, darf der übersteigende Betrag nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden und kann auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.

Für die Einkommensteuererklärung müssen Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus sonstigen Leistungen angeben, sofern diese die Freigrenze übersteigen. Die Einkünfte werden im Rahmen der Steuererklärung in der Anlage SO erfasst, um sie entsprechend zu versteuern.

Einkünfte aus veräußertem Privatvermögen

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften fallen gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG unter die Kategorie der sonstigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG. Solche Einkünfte entstehen, wenn Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb bestimmter Fristen verkauft werden, wie beispielsweise Immobilien innerhalb von zehn Jahren oder andere Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach Anschaffung. Die Einkünfte ergeben sich aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, abzüglich eventueller Werbungskosten.

Eine steuerliche Erfassung erfolgt nur dann, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr die Freigrenze von 600 Euro übersteigt. Falls der Gesamtgewinn darunter liegt, bleiben die Einkünfte steuerfrei. Wenn der Gesamtgewinn diese Grenze übersteigt, unterliegt der gesamte Gewinn der Einkommensteuer, nicht nur der Betrag, der die Freigrenze übersteigt.

Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung müssen Steuerpflichtige ihre Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angeben, sofern die Freigrenze überschritten wird. Diese Einkünfte sind in der Anlage SO der Steuererklärung anzugeben. Es besteht die Möglichkeit, Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden sind, abzuziehen.

Alterseinkünfte

Einkünfte aus Alterseinkünften sind im Einkommensteuergesetz (EStG) in verschiedenen Vorschriften geregelt. Dabei ist es wichtig, zwischen den verschiedenen Arten von Alterseinkünften zu differenzieren, wie beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten, private Rentenversicherungen und ähnliche regelmäßige Bezüge, die im Alter gezahlt werden.

Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a lit. aa EStG gehören zu den sonstigen Einkünften auch Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus bestimmten anderen Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Diese Einkünfte unterliegen dem sogenannten Alterseinkünftegesetz, welches eine nachgelagerte Besteuerung vorsieht. Das bedeutet, dass die Renten mit einem bestimmten Prozentsatz besteuert werden, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet und schrittweise ansteigt, bis im Jahr 2040 die volle Besteuerung erreicht ist.

Für die Einkommensteuererklärung müssen Steuerpflichtige ihre Alterseinkünfte in der Anlage R angeben. Die Besteuerung erfolgt nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung, wobei der steuerpflichtige Anteil der Rente jedes Jahr ansteigt, bis er im Jahr 2040 100 % erreicht. Der steuerfreie Teil der Rente wird durch den sogenannten Rentenfreibetrag gewährleistet, der im Jahr des Rentenbeginns festgelegt wird und lebenslang gilt.

Die korrekte Erfassung und Besteuerung von Alterseinkünften ist komplex und hängt von vielen individuellen Faktoren ab, wie dem Jahr des Rentenbeginns, der Art der Rente und weiteren persönlichen Umständen des Rentenempfängers. Daher ist es entscheidend, alle relevanten Informationen korrekt in der Einkommensteuererklärung zu erfassen und die steuerlichen Vorschriften genau anzuwenden.

Private Abzüge

Die private Abzugsfähigkeit in Bezug auf die Einkommensteuererklärung umfasst vor allem die Möglichkeit, Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzusetzen. Gemäß § 22 EStG werden Alterseinkünfte nachgelagert besteuert, was bedeutet, dass die im Alter erhaltenen Rentenzahlungen, die auf steuerlich geförderten Einzahlungen beruhen, voll versteuert werden müssen. Dabei werden Einzahlungen in verschiedene Altersvorsorgewege wie die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, private Leibrentenversicherungen (Rürup-Rente) und Riester-Rente entweder über einen Sonderausgabenabzug oder eine Zulagenförderung steuerlich begünstigt.

Der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge ist jedoch begrenzt. Um eine Doppelbesteuerung von Rententeilen zu verhindern, die auf bereits versteuertem Einkommen beruhen, gibt es den Rentenfreibetrag nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 4 EStG. Dieser Freibetrag wird im Jahr des Rentenbeginns festgelegt und bleibt lebenslang bestehen.

Die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenbezügen unterliegt dem Alterseinkünftegesetz, das eine Übergangsregelung vorsieht. Für Rentner, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, bleibt ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente dauerhaft steuerfrei.

Zusammenfassend können Steuerpflichtige ihre Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen, wobei der Umfang des Abzugs durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt ist. Der Rentenfreibetrag sichert die steuerliche Freistellung eines Teils der Rente, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Allgemeines

Die Einkommensteuererklärung bietet Möglichkeiten für private Abzüge, insbesondere die Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10 EStG. Diese Aufwendungen, die sowohl Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung als auch zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung umfassen, können von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Allerdings sind diese Abzüge durch Höchstbeträge begrenzt, die gemäß § 10 Abs. 3 EStG festgelegt sind. Für das Jahr 2022 beträgt der gekürzte Höchstbetrag für Alleinstehende 24.101 €.

Die nachgelagerte Besteuerung von Altersbezügen gemäß § 22 EStG bedeutet, dass die Altersvorsorge aus steuerunbelastetem Einkommen aufgebaut wird und die Altersbezüge in der Auszahlungsphase voll zu versteuern sind. Eine Ausnahme bilden Rentner, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, für die ein Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente dauerhaft steuerfrei bleibt, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Bestimmte Altersvorsorgebeiträge, wie der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, unterliegen keinem Abzugsverbot. Sie werden nachgelagert besteuert, ohne den Sonderausgabenabzug auszuschließen. Die Übergangsregelungen zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen und zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung der Altersbezüge sind noch nicht abgeschlossen und erfolgen schrittweise. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen können ihre Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern. Gebietsfremde, die beschränkt steuerpflichtig sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen solchen Abzug in Deutschland.

Zusammenfassend können Steuerpflichtige ihre Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dabei ist jedoch der Umfang des Abzugs durch gesetzliche Höchstbeträge begrenzt, und es sind bestimmte Übergangsregelungen zu beachten.

Sonderausgaben und ihre Abzugsfähigkeit

Die gesetzlichen Bestimmungen für den Abzug von Sonderausgaben sind in § 10 EStG festgelegt. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben gehören insbesondere Altersvorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2a, 3, 4a EStG, wobei Höchstbeträge zu beachten sind. Ein Abzug nach § 10a EStG ist nur möglich, wenn kein Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG beantragt wurde, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Diese Abzüge stehen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen offen, während gebietsfremde, beschränkt steuerpflichtige Personen keinen Anspruch darauf haben.

Altersvorsorgebeiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG unterliegen keinem Abzugsverbot und werden nachgelagert besteuert. Übergangsregelungen sehen vor, dass Rentner, die bis einschließlich 2005 in den Rentenbezug eingetreten sind, einen steuerfreien Betrag von 50 % ihrer damaligen Rente behalten. Der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen ist jedoch durch Höchstbeträge begrenzt.

Die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben zielt darauf ab, die subjektive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2005 wurden die Vorschriften zum Abzug von Vorsorgeaufwendungen grundlegend neu geregelt, insbesondere durch das Alterseinkünftegesetz.
Zusammenfassend können Steuerpflichtige Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen, wobei die Abzugsfähigkeit durch Höchstbeträge und die Vermeidung einer Doppelförderung begrenzt ist. Dieser Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen und steht unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zur Verfügung.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen, wie sie gemäß § 33 EStG definiert sind, sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig und in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Familienstand erwachsen. Zu diesen Belastungen zählen beispielsweise Krankheitskosten, die nicht von der Krankenversicherung übernommen werden, oder Aufwendungen für die Pflege bedürftiger Personen.

Die zumutbare Belastung, die in § 33 Abs. 3 EStG festgelegt ist, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinderfreibeträge. Die Aufwendungen, die die zumutbare Belastung übersteigen, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hierbei sind jedoch nur die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat und die nicht erstattet wurden.

Die Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen nachweisen, beispielsweise durch Rechnungen oder ärztliche Atteste. Der Abzug der außergewöhnlichen Belastungen erfolgt nach der Berechnung der zumutbaren Belastung und kann zu einer Minderung der Einkommensteuer führen.

Unterhalt

Unterhaltsaufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden. Dies setzt voraus, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, sodass der Steuerpflichtige sich der Übernahme nicht entziehen kann, sei es aus tatsächlichen, sittlichen oder rechtlichen Gründen. Zudem müssen die Aufwendungen außergewöhnlich sein, das heißt, sie müssen einem Steuerpflichtigen in einem größeren Umfang als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit ähnlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Familienstand erwachsen. Darüber hinaus müssen die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen erfolgt antragsgebunden und nur insoweit, wie die Aufwendungen die zumutbare Belastung überschreiten. Die zumutbare Belastung richtet sich nach der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder.

Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden können, sind von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, selbst wenn sie sich dort steuerlich nicht auswirken. Dies gilt auch für Aufwendungen, die durch einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach § 33b EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG abgegolten sind.

Um Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, dürfen die Aufwendungen nicht bereits anderweitig steuerlich berücksichtigt worden sein und müssen die Voraussetzungen des § 33 EStG erfüllen. Der Steuerpflichtige muss die Aufwendungen nachweisen und den Antrag auf Abzug der außergewöhnlichen Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung stellen.

Einkommensteuertarif

Die Einkommensteuertarife in Deutschland sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt und folgen einem progressiven Verlauf. Das bedeutet, dass mit steigendem zu versteuerndem Einkommen auch der durchschnittliche Steuersatz zunimmt. Der Tarif gliedert sich in verschiedene Zonen: den Grundfreibetrag, die untere Proportionalzone, die Progressionszone und die obere Proportionalzone.

Der Grundfreibetrag ist jener Teil des Einkommens, der von der Einkommensteuer befreit ist. Im Jahr 2024 beträgt dieser 11.604 Euro. Bis zu dieser Grenze entfällt die Einkommensteuer.

Über dem Grundfreibetrag beginnt die untere Proportionalzone mit einem Eingangssteuersatz von 14%. Dieser Steuersatz steigt in der Progressionszone an und erreicht bei einem zu versteuernden Einkommen von 66.760 Euro für Alleinstehende den Spitzensteuersatz von 42%.

Für Einkommen über 277.825 Euro für greift der Spitzensteuersatz von 45%, der auch als Reichensteuer bekannt ist.

Zusätzlich zu diesem Einkommensteuertarif können bestimmte Aufwendungen die Steuerlast reduzieren. Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 EStG abgezogen werden. Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist jedoch nur möglich, wenn die Aufwendungen zwangsläufig und außergewöhnlich sind und die zumutbare Eigenbelastung gemäß § 33 Abs. 3 EStG überschreiten. Der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG möglich und führt beim Empfänger zu einer Besteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG (Realsplitting).

Unserer Kanzlei ist es für die Beratung von Mandanten besonders wichtig, die individuelle Situation zu analysieren und die günstigste Abzugsmöglichkeit zu wählen.

Einkommensteuerklassen

Die Einkommensteuerklassen in Deutschland sind im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt und richten sich nach der Art der Veranlagung sowie den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen. Es gibt insgesamt sechs verschiedene Steuerklassen:

  • Steuerklasse I ist für ledige, geschiedene oder dauernd getrennt lebende Personen ohne Kinder vorgesehen.
  • Steuerklasse II gilt für Alleinerziehende, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa das Vorhandensein eines Kindes, für das sie Kindergeld erhalten.
  • Steuerklasse III ist für verheiratete Personen gedacht, die nach § 26b EStG zusammenveranlagt werden und bei denen ein Ehepartner kein oder nur ein geringes Einkommen hat. Diese Klasse kann auch für verwitwete Personen im Jahr des Todes des Ehepartners und im Folgejahr gelten.
  • Steuerklasse IV kommt für Ehepaare zum Einsatz, bei denen beide berufstätig sind und zusammenveranlagt werden, wobei jeder Ehepartner in etwa gleich viel verdient.
  • Steuerklasse V wird von Ehepaaren genutzt, wenn ein Partner nach Klasse III besteuert wird und der andere Partner diese Klasse wählt, um eine höhere Lohnsteuer während des Jahres zu zahlen und somit eine mögliche Nachzahlung bei der gemeinsamen Veranlagung zu vermeiden.
  • Steuerklasse VI wird für Nebeneinkünfte aus einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis verwendet, wenn bereits eine Hauptbeschäftigung vorliegt, die in einer der anderen Klassen besteuert wird.

Die Auswahl der richtigen Steuerklasse hat direkte Auswirkungen auf die Höhe der monatlich einzubehaltenden Lohnsteuer. Die endgültige Einkommensteuerschuld wird jedoch erst mit Abgabe der Einkommensteuererklärung und dem zugehörigen Veranlagungsverfahren ermittelt.

Steuerliche Neuerungen

Für Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, besteht gemäß § 38b EStG die Option, zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V zu wählen. Die Entscheidung für eine bestimmte Kombination beeinflusst unmittelbar die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs. Bei der Kombination III/V wird ein Einkommensverhältnis von etwa 60 zu 40 Prozent zugrunde gelegt, während bei IV/IV annähernd gleiche Einkommen angenommen werden. Ein Wechsel der Steuerklassenkombination kann einmal im Jahr bis zum 30. November beantragt werden und wird im Folgemonat wirksam.

Für die Jahre 2023 und 2024 ist zu beachten, dass die Wahl der Steuerklassenkombination III/V in der Regel die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich macht, um eventuelle Steuernachzahlungen zu vermeiden. Die Kombination IV/IV wird bevorzugt, wenn der weniger verdienende Ehegatte weniger als 40 Prozent der Gesamtbezüge erzielt, um den höheren Steuerabzug bei Steuerklasse V zu umgehen.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Steuerklassenkombination IV/IV mit einem Faktor zu wählen, der gemäß § 39f EStG die Lohnsteuerbelastung dem tatsächlich geschuldeten Jahreseinkommensteuerbetrag anpasst. Diese Option kann die nachteiligen Auswirkungen für den Ehegatten mildern, der der Steuerklasse V unterliegt.

Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben Tabellen veröffentlicht, die es den Ehegatten oder Lebenspartnern ermöglichen, die für sie vorteilhafteste Steuerklassenkombination zu ermitteln.

Die steuerlichen Neuerungen für die Jahre 2023 und 2024 im Bereich der Einkommensteuer betreffen somit die Auswahlmöglichkeiten und die Flexibilität bei der Steuerklassenkombination für Ehegatten und Lebenspartner sowie die damit verbundenen Verpflichtungen und Möglichkeiten zur Optimierung des Lohnsteuerabzugs.

Unsere Leistungen zur Einkommensteuer im Überblick

  • Abbildung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in Begrifflichkeiten der Steuergesetze
  • Unterstützung bei der korrekten Ermittlung ihres Einkommens auf Grundlage der sieben Einkunftsarten des deutschen Steuerrechts
  • Beratung hinsichtlich der Abgrenzung der Einkunftsarten und Optimierung Ihrer steuerlichen Situation
  • Hilfe bei der korrekten Anwendung der Steuernormen inklusive Einhaltung aller steuerlichen Vorschriften 
  • Berücksichtigung der Beziehung zwischen Einkommen- und Körperschaftsteuer und Prüfung sämtlicher Möglichkeiten, die Steuerlast zu minimieren
  • Beratung hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Entscheidungen, mit dem Ziel, die ökonomische Freiheit zu entfalten
  • Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung, um Mandanten zur Durchsetzung ihrer Rechte zu verhelfen
  • Beratung unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Entwicklungen und Fragen zu aktuellen Themen wie Kryptowährungen, elektronischer Betriebsprüfung, Compliance-Systemen, Digitalisierung und Künstlicher Intelligenz
     

Die Einkommensteuer ist ein zentrales Element des Steuersystems und wird oft als "Königin der Steuern" bezeichnet. Sie ist die aufkommensstärkste Einnahmequelle des Staates und trägt maßgeblich zur Finanzierung öffentlicher Leistungen bei. Die Einkommensteuer basiert auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip, d.h. sie wird nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen. Dies macht sie zu einem fairen und gerechten Instrument der Einkommensumverteilung.

Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist jedoch komplex und erfordert ein tiefes Verständnis der sieben Einkunftsarten, die das deutsche Steuerrecht vorsieht. Darüber hinaus führt die Einkommensteuer oft zu Diskussionen mit dem Fiskus über die steuerliche Anerkennung verschiedener Aspekte, was die Notwendigkeit einer professionellen Beratung unterstreicht.

Ein Steuerberater kann dabei helfen, die steuerliche Situation zu optimieren und die Einkommensteuerlast zu minimieren. Darüber hinaus kann er bei der korrekten Ermittlung des Einkommens unterstützen und sicherstellen, dass alle steuerlichen Vorschriften eingehalten werden. Daher ist die Expertise eines Steuerberaters bei der Behandlung von Einkommensteuerfragen unerlässlich.