Transparenzregister
Rückzahlung der Überbrückungshilfen III, III plus und IV bei mangelhafter bzw. fehlerhafter Eintragung im Handelsregister/Transparenzregister. Heilung durch vollständige Meldung an das Transparenzregister. Verstöße gegen die oben genannten Transparenzpflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Wir unterstützen Sie gerne bei der fristgerechten und vollständigen Eintragung.
Seit dem 1.8.2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft. Das Gesetz wirkt sich erheblich auf Vereinigungen aus, die bisher aufgrund der seit 2017 gesetzlich verankerten sog. Mitteilungsfiktionen keine Meldungen zum Transparenzregister abgeben mussten. Bisher galt es als ausreichend, dass sich die notwendigen Angaben aus anderen Registern, nämlich dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister, ergeben haben. Diese Mitteilungsfiktionen sind nunmehr ersatzlos weggefallen, die Mitteilungspflichten demzufolge erheblich ausgeweitet worden.
Mitteilungspflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH, AG, eingetragene und konzessionierte Vereine, rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, PartG), sowie nicht rechtsfähige Stiftungen (soweit der Stiftungszweck aus der Sicht des Stiftenden eigennützig ist), ferner Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen mit dem Satzungssitz in Deutschland. Alle diese Vereinigungen müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen anmelden, die über 25 % der Kapitalanteile/Stimmrechte kontrollieren. Von der Meldepflicht ausgenommen sind nicht eingetragene Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Stille Gesellschaften sowie Erbengemeinschaften.
Das Transparenzregister wird geführt vom Bundesanzeiger Verlag und ist unter https://www.transparenzregister.de aufrufbar. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind dort elektronisch vorzunehmen.
Übergangsfristen
Weiteren Informationen, Definitionen sowie Hinweise finden Sie auf der Website des Transparenzregisters https://www.transparenzregister.de/.
Die Durchführung der Eintragungspflicht betrifft grundsätzlich die gesetzlichen Vertreter der betroffenen Unternehmen (z.B. Geschäftsführer oder Vorstand). Die Geschäftsführer können die entsprechenden Eintragungen grundsätzlich selbst vornehmen bzw. dies beauftragen. Sie können die Eintragung selbst im Einrichtungsassistenten des Transparenzregisters vornehmen. Hierzu ist eine Registrierung notwendig.
Wir bitten um Beachtung, dass wir als Steuerberater grundsätzlich keine Rechtsberatung vornehmen dürfen.
Wir bitten Sie, sich deshalb bei rechtlichen Zweifelsfragen zum wirtschaftlichen Berechtigten an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden. Wir dürfen berufsrechtlich lediglich die Eintragung für Sie als sog. Botentätigkeit (rein technisch) übernehmen.